Zu beurteilen war ein Rekurs gegen die Festsetzung statischer Waldgrenzen. Die strittige Waldfeststellung betraf eine Fläche, auf welcher die Bestockung in einem früheren Zeitpunkt ohne Rodungsbewilligung entfernt worden war. Das Baurekursgericht prüfte in dieser Konstellation, ob die Bestockung im Zeitpunkt ihrer Entfernung als Wald zu qualifizieren war, wobei sowohl die qualitativen als auch die quantitativen Voraussetzungen als erfüllt erachtet wurden, so dass der Rekurs abzuweisen war. Im Zusammenhang mit den quantitativen Voraussetzungen enthält der Entscheid Ausführungen zur waldrechtlichen Qualifikation isolierter Kleinflächen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 4 es sei ein Augenschein durchzuführen;
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, bei der mit RRB Nr. 1065/1998 für die Gemeinde X vorgenommenen Abgrenzung aller an die Bauzonen grenzenden Wälder sei eine auf dem Luftbild von 1998 bereits deutlich erkennbare Bestockung auf der Parzelle Kat.-Nr. 1 aufgrund ihres jungen Alters noch nicht als Wald beurteilt worden. Im Jahr 2012 habe der Grundeigentümer sämtliche Bestockung auf dem gesamten Areal ohne forst- rechtliche Bewilligung entfernt. Im in der Folge eingeleiteten Waldfeststel- lungsverfahren sei eine Waldfläche von 1'220 m2 mit einer maximalen Breite R4.2022.00178 Seite 4
von 21 m ermittelt worden. Das Ergebnis sei dem Grundeigentümer und der Gemeinde am 16. Mai 2012 vor Ort und am 14. Juni 2012 per E-Mail mitge- teilt worden. Da aufgrund der damals laufenden Planungsarbeiten trotz ent- sprechender Aufforderung der Gemeinde von der öffentlichen Auflage des Waldgrenzenplans vorläufig abgesehen worden sei, habe dieser nicht rechtskräftig festgesetzt werden können. Nachdem im Entscheid des Baure- kursgerichts des Kantons Zürich im Verfahren G.-Nr. R4.2021.00162 vom
E. 4.2 Der Rekurrent bestreitet, dass sich auf seinem Grundstück Wald im Sinne von Art. 2 des Waldgesetzes (WaG) befinde und dass die projektierten Wald- grenzen zutreffend seien, wobei es dem ALN obliege, den Nachweis zu er- bringen, dass die betreffende Bestockung die qualitativen und quantitativen Anforderungen von Wald erfülle. Beim Grundstück handle es sich um eine Industriebrache, weshalb eine intakte einheimische Strauch- und Kraut- schicht sowie eine waldtypische Bodenvegetation fehlen würden. Das Grundstück weise somit kein waldfähiges Biotop auf. Entsprechend fänden sich darauf auch nur vereinzelt Waldbäume und Waldsträucher. Auch ver- möge die Bestockung keine Waldfunktionen zu erfüllen. Es handle sich wei- testgehend um eine blosse Verbuschung, die keinerlei Schutz-, Wohlfahrts- oder Nutzfunktion erfülle. Es werde bestritten, dass im Jahr 1998 die Beur- teilung, wonach es sich nicht um Wald handle, allein aufgrund des angeblich jungen Alters der Bestockung erfolgt sei. Die für einen Wald vorausgesetzte Fläche sei nicht gegeben gewesen. Als der Rekurrent im Jahr 2012 die Be- stockung habe entfernen lassen, habe es sich - so wie heute - nicht um Wald gehandelt; die vom Gesetz vorausgesetzte Fläche sei nicht gegeben gewe- sen. Die streitgegenständliche bestockte Einwuchsfläche sei erst nach der rechtmässigen Rodung im Jahr 2013 entstanden. Entgegen der angefochte- nen Verfügung sei bezüglich der Breite die minimale Breite entscheidend. Bestritten werde insbesondere die Darstellung, wonach auch schmale Forts- ätze mit einer Breite von weniger als 12 m als Wald gelten würden. Es handle sich vorliegend nicht um schmale Fortsätze; vielmehr sei die gesamte Besto- ckung bis auf eine kleine Ausnahme deutlich weniger breit als 12 m. Ausge- hend von der im ÖREB-Kataster projektierten Waldgrenze weise die Besto- ckung mit einer Länge von insgesamt rund 100 m lediglich im südöstlichen [recte: südwestlichen] Bereich über eine Länge von rund 20 m eine Breite von mindestens 12 m auf, während vier Fünftel des Bestockungsstreifens weniger als 12 m breit seien; unter diesen Umständen könne nicht mehr von "Fortsätzen" gesprochen werden. In der Replik führt der Rekurrent ergänzend aus, er bestreite vorsorglich die Anwendbarkeit der von der Vorinstanz vernehmlassungsweise erwähnten kantonalen Waldfeststellungsrichtlinien, da die Vorinstanz lediglich die Sei- ten 7-19 eines 85-seitigen Dokuments, welches er nicht kenne, ins Recht gelegt habe. Zudem würden diese Richtlinien gegen das kantonale Waldge- setz verstossen, wo grundsätzlich eine Waldfläche von 800 m2 und eine R4.2022.00178 Seite 6
Breite von mindestens 12 m vorausgesetzt würden. Eventualiter sei festzu- halten, dass die Richtlinie unter "isolierten Kleinflächen" im Sinne von Ziff. 1.2.4 eine Fläche von mindestens 800 m2, welche auf eine Länge von 66 m grundsätzlich eine Breite von 12 m (Bestockung 8 m) aufweise, ver- stehe, wobei zwar auch eine Verengung im Sinne von Ziff. 1.2.5 der Richtlinie vorkommen könne, was aber heisse, dass der hauptsächlichste Teil der Ab- wicklung von 66 m über 12 m breit sein müsse. Ein Nachvollzug im GIS zeige, dass von der äussersten westlichen Spitze der Bestockung Richtung Nordosten die Distanz ca. 22 m betrage, bis die Breite der Bestockung klei- ner als 12 m sei; das Ausmessen dieser Fläche ergebe ca. 400 m2, womit die geforderte Fläche von 800 m2 bei weitem nicht erfüllt sei, so dass die Bestockung auch nicht als isolierte Kleinfläche bezeichnet und damit als Wald qualifiziert werden könne. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 WaG gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen (gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG namentlich Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion) erfüllen kann, wobei Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch nicht mas- sgebend sind. Gemäss Art. 2 Abs. 4 WaG können die Kantone innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens bestimmen, ab welcher Breite, wel- cher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Satz 1); erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunkti- onen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend (Satz 2). Entspre- chend sieht Art. 1 Abs. 1 der Waldverordnung (WaV) vor, dass die Kantone die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der fol- genden Bereiche bestimmen: Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes 200-800 m2 (lit. a); Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes 10-12 m (lit. b); Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen 10- 20 Jahre (lit.c.). Gestützt auf diese Vorgaben wird im Kantonalen Waldgesetz (§ 2 KWaG) festgelegt, eine mit Waldbäumen oder Waldsträuchern be- stockte Fläche gelte als Wald, wenn sie folgende Minimalerfordernisse auf- weise: 800 m2 Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes (lit. a), 12 m Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes (lit. b), ein Alter von 20 Jahren bei Einwuchsflächen (lit. c). R4.2022.00178 Seite 7
Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist (Art. 10 Abs. 1 WaG). Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungs- plänen nach dem Raumplanungsgesetz (RPG) eine Waldfeststellung in fol- genden Gebieten anzuordnen: in Gebieten, in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen (lit. a); ausserhalb der Bauzonen in Gebieten, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (lit. b). Gemäss Art. 13 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen (Abs. 1); neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Abs. 2; vgl. auch Abs. 3 zur Möglichkeit der Überprüfung der Waldgrenzen). Rodungen sind grundsätzlich verboten und bedürfen einer an bestimmte Vo- raussetzungen gebundenen Ausnahmebewilligung (sog. Rodungsbewilli- gung; vgl. Art. 5 WaG). 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass mit dem in der angefochtenen Verfügung er- wähnten Regierungsratsbeschluss vom 13. Mai 1998 RRB Nr. 1065/1998, mit welchem festgestellt wurde, dass in der Gemeinde X keine Wälder an die Bauzone grenzen, keine für den vorliegend strittigen Bereich massgebliche negative Feststellung erfolgt ist. Dies deshalb, weil es damals - entsprechend der alten Fassung von Art. 10 Abs. 2 WaG, die dem heutigen Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG entsprach - ausschliesslich um die Abgrenzung von Wald und Bauzonen ging. Während diese gegebenenfalls der späteren Entstehung von Wald im Rechtssinn innerhalb der Bauzone entgegenstehen kann, wirkt sie sich auf entsprechende Änderungen ausserhalb derselben nicht aus, so dass insoweit nach wie vor der dynamische Waldbegriff gilt (wobei die Mög- lichkeit einer Festsetzung statischer Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen erst mit der per 1. Juli 2013 in Kraft getretenen neuen Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG geschaffen worden ist; vgl. zum Ganzen auch Alain Maunoir/Gaëtan Blaser-Suarez, Kommentar WaG, Thomas Abt/Roland No- rer/Florian Wild/Nicolas Wisard (Hrsg.), Zürich 2019, Art. 13 Rz. 3, 22 ff.). Vorauszuschicken ist weiter, dass die umstrittene vorinstanzliche Waldfest- stellung wie aufgezeigt nicht auf einer Qualifikation der heutigen Bestockung, sondern auf der Beurteilung der Bestockung, wie sie vor deren Entfernung im Jahr 2012 bestand, beruht. Obwohl grundsätzlich bei der Prüfung, ob eine R4.2022.00178 Seite 8
Bestockung Wald ist, der im Zeitpunkt des (erstinstanzlichen) Entscheids tat- sächliche Wuchs und dessen Funktion massgebend sind, ist ausnahms- weise trotz ganzen oder teilweisen Fehlens einer Bestockung Wald anzu- nehmen, wenn Flächen ohne Bewilligung gerodet worden sind (BGE 124 II 85, E. 4d; BGr 1C_561/2018 vom 13. Februar 2020, E. 2.1.2, mit weiteren Hinweisen [und unter Verweis auch auf Art. 2 Abs. 2 lit. c WaG, wonach als Wald auch Grundstücke gelten, für die eine Aufforstungspflicht besteht]; Ari- ane Ayer, Kommentar WaG, Art. 10 Rz. 37 f.). Vorliegend ist somit entschei- dend, ob die Bestockung im Jahr 2012 vor ihrer Entfernung rechtlich als Wald zu qualifizieren war, da diesfalls eine - unbestrittenermassen nicht eingeholte
- Rodungsbewilligung erforderlich gewesen wäre und die entsprechende Flä- che demnach weiterhin als Wald gelten würde. Nicht massgebend ist dem- gegenüber der heutige Zustand, bezüglich dessen die Vorinstanz vernehm- lassungsweise festhält, es sei unbestritten, dass die Bestockung heute das Alter von 20 Jahren nicht erreicht habe. Entsprechend - und in Übereinstim- mung mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz - erweist sich damit auch der beantragte Augenschein als untaugliches Beweismittel, da damit keine Beurteilung des massgeblichen Zustands im Jahr 2012 möglich ist. Demgegenüber anerkennt die Rechtsprechung als Beweismittel in entspre- chenden Konstellationen insbesondere die Verwendung von Luftaufnahmen bzw. Orthofotos, mit denen die Entwicklung der bestockten Fläche nachge- wiesen werden kann (BGr 1C_561/2018 vom 13. Februar 2020, E. 2.5.1; Ayer, a.a.O., Art. 13 Rz. 39). 6.2 Wie in E. 5 aufgezeigt, bestehen für die Qualifikation einer Bestockung als Wald zunächst bestimmte qualitative Voraussetzungen. Hinsichtlich der Überprüfbarkeit der Erfüllung dieser Kriterien in einem früheren Zeitpunkt er- geben sich zwangsläufig gewisse Schwierigkeiten, die allerdings primär da- rauf zurückzuführen sind, dass seitens des Rekurrenten die Bestockung ent- fernt wurde, ohne vorgängig hoheitlich abklären zu lassen, ob es sich bei dieser um Wald handle (was gemäss § 10 Abs. 1 WaG möglich gewesen wäre) und gegebenenfalls eine Rodungsbewilligung einzuholen. Zwar ist es demgegenüber durch die Vorinstanz zu vertreten, dass nicht zeitnah ein förmliches Waldfeststellungsverfahren durchgeführt, sondern lediglich ent- sprechende Feststellungen getätigt und in einem Plan (vgl. act. 11.4) festge- halten wurden. Dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet, eine Bejahung der qualitativen Waldmerkmale - zu denen insbesondere einheimische Baum- R4.2022.00178 Seite 9
und Straucharten, eine Waldbodenvegetation mit einheimischer Strauch- und Krautschicht, ein gestufter Waldrand sowie das Vorhandensein eines Waldinnenklimas (BGE 122 II 72, E. 2d) sowie die Eignung zur Erfüllung min- destens einer der in Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG genannten Waldfunktionen (Ro- land Norer, Kommentar WaG, Art. 2 Rz. 28 f.) zählen - von vornherein aus- zuschliessen: Zum einen ist der Nachweis des Einwuchses der strittigen Flä- che bis zum Jahr 2012 anhand der im GIS-ZH einsehbaren und teilweise (vgl. act. 11.1) auch seitens der Vorinstanz eingereichten Luftbilder und Ort- hofotos zu führen, wobei sich - was auch für das quantitative Kriterium des Alters entscheidend ist - zeigt, dass bereits im Jahr 1987 eine entsprechende Bestockung bestand (vgl. zur Frage der Ausdehnung E. 6.3). Zum andern sind die spezifisch im Zusammenhang mit den qualitativen Voraussetzungen erhobenen rekurrentischen Rügen von vornherein nicht geeignet, die vo- rinstanzliche Einschätzung bezüglich der qualitativen Waldmerkmale in Frage zu stellen: So liegt die strittige Bestockung gerade nicht im Bereich der die frühere Bebauung umfassenden Kernzone, sondern in der Landwirt- schaftszone, so dass für den massgeblichen Grundstücksteil nicht von einer Industriebrache auszugehen ist. Die in der angefochtenen Verfügung ge- nannten Funktionen sind sodann ohne weiteres nachvollziehbar, da insbe- sondere die Wohlfahrtsfunktion (im Sinne der Eignung als Erholungsraum, prägendes Landschaftselement und Lebensraum für wildlebende Tiere) of- fenkundig ist und im Übrigen auch die grundsätzliche Eignung zur Nutzung im Rahmen der Holzproduktion plausibel erscheint. Entgegen dem rekurren- tischen Vorbringen ist somit nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im Jahr 2012 und in der Folge die strittige vorinstanzliche Einschätzung zu Unrecht von der Erfüllung der qualitativen Waldmerkmale ausgegangen wäre. 6.3 Der Rekurrent bestreitet auch die Erfüllung der quantitativen Kriterien. Deren Bedeutung betreffend ist allerdings zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich um - der Konkretisierung des unbestimmten (qualitativen) Rechtsbe- griffs des Waldes bei kleineren Bestockungen dienende - Mindestkriterien handelt: Wo sie erreicht werden, ist die Waldqualität unter Vorbehalt ausser- gewöhnlicher Verhältnisse zu bejahen, ohne dass deswegen ohne Weiteres der Umkehrschluss - wonach bei Unterschreitung der Masse kein Wald vor- liege - gezogen werden dürfte, da ein solcher Schematismus den qualitativen Waldbegriff aushöhlen würde (BGE 122 II 72, E. 3b; Norer, a.a.O., Art. 2 Rz. 59 ff., insb. Rz. 64). R4.2022.00178 Seite 10
Unabhängig von diesem grundsätzlichen Vorrang des qualitativen Waldbe- griffs ist sodann festzuhalten, dass vorliegend auch die quantitativen Voraus- setzungen erfüllt sind: Unbegründet sind zunächst die formellen Einwände gegen die durch die Vorinstanz eingereichten kantonalen Waldfeststellungs- richtlinien (act. 11.2). Diese bilden Teil des - nunmehr ebenfalls in den Akten liegenden - Forstrechtshandbuchs (act. 16.2), wobei es sich um verwaltungs- interne Weisungen handelt, deren Hauptfunktion die Gewährleistung einer rechtsgleichen Verwaltungspraxis ist und die das Wissen und die Sachkunde der Fachleute zum Ausdruck bringen (vgl. act. 16.2 S. 40; vgl. hierzu auch BGE 122 II 274, E. 3b). Dabei ist sowohl hinsichtlich des monierten Verstos- ses der Richtlinien gegen das kantonale Waldgesetz als auch mit Blick auf die Auslegung der Richtlinien selbst zu beachten, dass die undifferenzierte Übernahme der in Art. 1 Abs. 1 WaV genannten Höchstwerte in den ein- schlägigen kantonalen Rechtsnormen (vgl. § 2 KWaG) in Rechtsprechung und Lehre als äusserst problematisch erachtet wird (Norer, a.a.O., Rz. 70, mit weiteren Hinweisen). So bezeichnete das Bundesgericht spezifisch die in § 2 KWaG enthaltene Regelung aus diesem Grund als unvollständig und missverständlich und verzichtete lediglich deshalb auf die Aufhebung dieser Bestimmung, weil eine bundes- und verfassungskonforme Auslegung und Anwendung - im Sinne des Verzichts auf eine schematische Anwendung - möglich sei (BGE 125 II 440, E. 3). Ebendieser bundesgerichtlichen Forderung entspricht es nun, wenn in Ziff. 1.2.4 der Richtlinie festgehalten wird, isolierte Kleinflächen, die nur teil- weise über 12 m breit seien, würden als Wald gelten, wenn das minimale Waldareal von 8 Aren auf einer Länge von 66 m erreicht werde (vgl. zu einer entsprechenden Regelung im Kanton St. Gallen BGE 122 II 274 E. 4) und weiter festgelegt wird, schmale, flächige Fortsätze (aber nicht einzelne Baumreihen) mit gleicher Funktion wie das Kleinwäldchen seien ebenfalls Wald (act. 11.2 S. 13, wobei sich bereits in der im Jahr 2012 anwendbaren Fassung der Richtlinie ein gleichlautender Passus findet, sodass irrelevant ist, auf welche der Versionen abgestellt wird). Die genannte Konkretisierung der in § 2 KWaG genannten quantitativen Vorgaben trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rechtsprechung bezüglich der Mindestbreite auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellt und ein nicht allzu schematisches Vorge- hen fordert (BGE 122 II 274, E. 4; Noser, a.a.O., Art. 2 Rz. 61, mit weiteren Hinweisen). Während sich nun ausgehend vom Postulat der Durchschnitts- R4.2022.00178 Seite 11
betrachtung bei einer Fläche von 800 m2 und einer Breite von 12 m die frag- liche Länge von 66 m (bzw. im zitierten Bundesgerichtsentscheid 67 m) ergibt, findet die weitere seitens des Rekurrenten angeführte Vorgabe, wo- nach "grundsätzlich" bzw. im "hauptsächlichsten Teil" eine Breite von 12 m bestehen müsse, im Text der Richtlinie ("nur teilweise über 12 m breit") keine Grundlage, wobei das dem Wortlaut der Richtlinie zu entnehmende grosszü- gigere Verständnis auch dem der entsprechenden Umschreibung isolierter Kleinflächen zugrundeliegenden Ansatz einer Flexibilisierung der pauschal ins kantonale Recht übernommenen Höchstwerte besser Rechnung trägt. Ausgehend von diesem Verständnis sind vorliegend die Vorgaben der Wald- feststellungsrichtlinie und in diesem Sinn die durch diese konkretisierten quantitativen Vorgaben von § 2 KWaG erfüllt: Die strittige Bestockung weist ihre grösste Breite von maximal knapp 23 m im südwestlichen Teil auf, und verschmälert sich Richtung Nordosten (vgl. act. 16.1.1 sowie den überein- stimmenden Eintrag im ÖREB-Kataster [im GIS-ZH]), wobei gemäss der sei- tens der Vorinstanz eingereichten - bezüglich der Vermassung nicht umstrit- tenen - Darstellung (act. 11.3) die Fläche der ausgehend vom südwestlichen Ende auf einer Länge von 66 m vorhandenen Bestockung 842 m2 beträgt. Unzutreffend ist demgegenüber die rekurrentische Messweise, welche die Fläche ausschliesslich für den Teil der Bestockung, in dem eine Breite von
E. 5 die Verfahrenskosten seien der Rekursgegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem Rekurrenten eine angemessene Um- triebsentschädigung zuzusprechen." C. Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2022 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die Ge- meinde X wurde als Mitbeteiligte in das Rekursverfahren einbezogen. R4.2022.00178 Seite 2
D. Mit Schreiben vom 22. November 2022 verzichtete die Mitbeteiligte aus- drücklich auf Äusserungen zur Sache. Die Baudirektion beantragte mit Ein- gabe vom 1. Dezember 2022 - unter Verweis auf den Mitbericht des ALN vom 23. November 2022 - die Abweisung des Rekurses. E. Mit Replik vom 21. Dezember 2022 und Duplik vom 17. Januar 2023 - unter Verweis auf den Mitbericht des ALN vom 16. Januar 2023 - hielten der Re- kurrent und die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 16. Ja- nuar 2023 reichte die Vorinstanz zudem auf entsprechende Aufforderung hin weitere Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 hat der Rekurrent tripliziert. F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Als Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks und Adressat der ange- fochtenen Verfügung ist der Rekurrent ohne Weiteres gemäss § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) und § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zur Rekurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. namentlich zur Zuständigkeit des Baurekursgerichts § 33a des Kantonalen Waldgesetzes [KWaG]), ist auf den Rekurs grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist jedoch auf den rekur- rentischen Antrag Ziff. 3. Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet ausschliesslich die Waldfeststellung. Auch wenn diese ihrerseits Vorausset- zung der Festsetzung von Waldabstandslinien im Sinne von § 66 PBG ist, R4.2022.00178 Seite 3
erfolgt letztere in einem separaten Verfahren, so dass im vorliegenden Re- kursverfahren - ungeachtet des Ausgangs desselben - kein Entscheid über die beantragte Löschung der derzeit (zumindest) im ÖREB-Kataster (vgl. das Geoinformationssystem des Kantons Zürich; https://maps.zh.ch/; GIS-ZH) eingetragenen projektierten Waldabstandslinie zu ergehen hat. 2. Es wird die Durchführung eines Augenscheins beantragt (vgl. § 7 VRG). Das Baurekursgericht hat unbesehen von Parteianträgen nur dann einen Augen- schein durchzuführen, wenn die Verhältnisse vor Ort zwar entscheidrelevant, auf Grund der Akten aber noch unklar sind. Diese Voraussetzung ist vorlie- gend nicht erfüllt, so dass kein Augenschein durchzuführen war (vgl. hierzu auch E. 6.1). 3. Das teilweise streitbetroffene Grundstück im Halte von 7'587 m2 und mit an- nähernd rechteckiger Form befindet sich zur Hauptsache in der kantonalen Landwirtschaftszone und umfasst überdies im südöstlichen Bereich eine - auf diesen Grundstücksteil beschränkte - Kernzone (Kernzone B), in der sich Ruinen von fünf Gebäuden einer ehemaligen Spinnerei befinden. Das Grundstück grenzt im Süden teilweise unmittelbar an die C, im Übrigen an Parzellen, welche der kantonalen Landwirtschaftszone zugeschieden sind. Die strittige Waldfeststellung bezieht sich auf eine Teilfläche des Grund- stücks, die sich nördlich der genannten Kernzone - aber nur auf einer kurzen Strecke unmittelbar an diese angrenzend - befindet.
E. 10 Februar 2022, festgehalten worden sei, dass vorgängig zur Festlegung einer Waldabstandslinie eine formelle Waldfeststellung erfolgen müsse, komme das ALN dieser Aufforderung mit vorliegender Verfügung nach, wo- bei der Waldgrenzenplan die im Jahr 2012 festgestellte Waldfläche bein- halte, an der - zufolge fehlender Änderung des Sachverhalts - festgehalten werde. Im Jahr 2012 sei im Waldfeststellungsverfahren die entfernte Besto- ckung anhand der übriggebliebenen Baumstrünke beurteilt und festgestellt worden, dass die entfernten Bäume ein Alter von mehr als 20 Jahren aufwei- sen würden. Die quantitativen Merkmale seien mit einer Fläche von 1'220 m2, einer Breite von 8 bis 25 m und einem Alter von mehr als 20 Jahren vollständig erfüllt. Die Bestockung sei durchgängig geschlossen, womit ge- mäss Waldfeststellungsrichtlinie des Kantons Zürich auch schmale Fortsätze (Breite < 12 m) als Wald gelten würden, wenn sie die gleiche Funktion wie der Restbestand erfüllten. Die Bestockung habe grösstenteils aus Eschen und Ahorn sowie Hasel, alles ortstypischen Waldbaum- resp. Straucharten, sowie einer durchgängigen Krautschicht bestanden, welche durch die Aus- dehnung ein typisches Waldinnenklima vorgewiesen habe. Die entfernte Be- stockung hätte sich aufgrund der Ausdehnung, des Alters resp. der Baumar- tenzusammensetzung zur Holzproduktion geeignet. Zudem würden auch kleine Waldflächen eine wichtige Wohlfahrtsfunktion aufweisen und für Klein- tiere und Vögel einen wichtigen Lebensraum bieten. Durch die Lage zwi- schen offenem Landwirtschaftsland und dem Gewässer bilde die Besto- ckung zudem ein wichtiges Vernetzungselement, womit sie mehrere Wald- funktionen erfülle und die qualitativen Waldeigenschaften ebenfalls gegeben seien. Entgegen dem Einsprecher sei die bestockte Einwuchsfläche nicht erst nach rechtmässiger Rodung im Jahr 2013 entstanden. Auch seien aus- serhalb der Kernzone keine Bauten oder Anlagen ersichtlich, die auf eine Industriebrache hinweisen würden. Da die Fläche natürlich eingewachsen sei und die Bäume länger als 20 Jahre gewachsen seien, sei erstellt, dass das Areal waldfähig sei. R4.2022.00178 Seite 5
E. 12 m erreicht wird, bestimmt; ebenfalls unmassgeblich ist nach dem Gesag- ten der Umstand, dass die im Durchschnitt erreichte Breite von 12 m auf lediglich ca. einem Drittel der fraglichen Länge von 66 m besteht, zumal ein ununterbrochener Wuchszusammenhang gegeben ist (vgl. zur Bedeutung dieses letztgenannten Kriteriums BGE 122 II 274, E. 4c). Was schliesslich die Frage der schmalen Waldfortsätze anbelangt, so treten diese zur isolier- ten Kleinfläche im vorstehend genannten Sinn hinzu (vgl. Abbildung 5 in act. 11.2 S. 13). Ausgangspunkt bildet somit die im vorstehend umschriebe- nen Sinn bestimmte isolierte Kleinfläche. Gegenüber dieser - aus act. 11.3 in ihren Abmessungen ersichtlichen - Fläche erscheint der restliche, weiter nordöstlich liegende Teil der Bestockung als untergeordnet, so dass der Qualifikation desselben als schmaler Waldfortsatz im Sinne der Waldfeststel- lungsrichtlinie nichts entgegensteht. Ebenfalls erfüllt ist gestützt auf die in E. 6.2 erwähnten Luftbilder und Ortho- fotos das Kriterium des Alters von - im Zeitpunkt der Entfernung - mindestens 20 Jahren, wobei die genaue Abmessung im nordöstlichsten Teil aus den R4.2022.00178 Seite 12
ältesten massgeblichen Luftbildern (vgl. act. 11.1) nur eingeschränkt sichtbar ist, was aber an der Qualifikation der Bestockung als Wald von vornherein nichts zu ändern vermag und mangels entsprechender, auf die konkrete Aus- dehnung der Waldgrenze bezogener Rügen des Rekurrenten nicht weiter zu vertiefen ist. Damit ergibt sich, dass die fragliche Bestockung im Zeitpunkt ihrer Entfer- nung auch die quantitativen Vorgaben erfüllt hat, so dass - unabhängig vom grundsätzlichen Vorrang der qualitativen Waldmerkmale - auch in dieser Hin- sicht keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Qualifikation als Wald im Rechtssinn in Zweifel zu ziehen. 7. Zusammengefasst ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungs- gerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach sei- nem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimm- baren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'500.-- festzusetzen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Rekurrenten von vornherein keine Umtriebsentschädigung zu. R4.2022.00178 Seite 13
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung G.-Nr. R4.2022.00178 BRGE IV Nr. 0052/2023 Entscheid vom 13. April 2023 Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichter Urs Hany, Baurichterin Petra Röthlisberger, Gerichtsschreiber Paul Wegmann in Sachen Rekurrent A, […] vertreten durch […] gegen Rekursgegnerin
1. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich Mitbeteiligte
2. Politische Gemeinde X, […] betreffend Verfügung Baudirektion Kanton Zürich, Amt für Landschaft und Natur (ALN) vom 28. September 2022; Abgrenzung von Wald und Bauzonen, Festset- zung statische Waldgrenzen, […] _______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Mit Verfügung vom 28. September 2022 setzte die Baudirektion Kanton Zü- rich, Amt für Landschaft und Natur (ALN), die Abgrenzung von Wald und Bauzone und die statische Waldgrenze auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 in der Gemeinde X gemäss Waldgrenzenplan 1:1000 vom 24. Juni 2022 fest (Dis- positivziffern II und III), wies die dagegen gerichtete Einsprache ab (Disposi- tivziffer I) und lud die Gemeinde X ein, die Waldgrenzen in den kommunalen Nutzungsplan zu übertragen und in der amtlichen Vermessung nachzuführen (Dispositivziffer IV). B. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 erhob A fristgerecht Rekurs an das Bau- rekursgericht des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge: " 1. Es sei die Verfügung vom 28. September 2022 betreffend Waldfest- stellung vollumfänglich aufzuheben;
2. es seien die im ÖREB-Kataster und allenfalls in weiteren Dokumen- ten eingetragenen (projektierten) Waldgrenzen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 X ersatzlos zu löschen;
3. es sei die im ÖREB-Kataster und allenfalls in weiteren Dokumenten eingetragene (projektierte) Waldabstandslinie auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 X ersatzlos zu löschen;
4. es sei ein Augenschein durchzuführen;
5. die Verfahrenskosten seien der Rekursgegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem Rekurrenten eine angemessene Um- triebsentschädigung zuzusprechen." C. Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2022 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die Ge- meinde X wurde als Mitbeteiligte in das Rekursverfahren einbezogen. R4.2022.00178 Seite 2
D. Mit Schreiben vom 22. November 2022 verzichtete die Mitbeteiligte aus- drücklich auf Äusserungen zur Sache. Die Baudirektion beantragte mit Ein- gabe vom 1. Dezember 2022 - unter Verweis auf den Mitbericht des ALN vom 23. November 2022 - die Abweisung des Rekurses. E. Mit Replik vom 21. Dezember 2022 und Duplik vom 17. Januar 2023 - unter Verweis auf den Mitbericht des ALN vom 16. Januar 2023 - hielten der Re- kurrent und die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 16. Ja- nuar 2023 reichte die Vorinstanz zudem auf entsprechende Aufforderung hin weitere Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 hat der Rekurrent tripliziert. F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Als Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks und Adressat der ange- fochtenen Verfügung ist der Rekurrent ohne Weiteres gemäss § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) und § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zur Rekurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. namentlich zur Zuständigkeit des Baurekursgerichts § 33a des Kantonalen Waldgesetzes [KWaG]), ist auf den Rekurs grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist jedoch auf den rekur- rentischen Antrag Ziff. 3. Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet ausschliesslich die Waldfeststellung. Auch wenn diese ihrerseits Vorausset- zung der Festsetzung von Waldabstandslinien im Sinne von § 66 PBG ist, R4.2022.00178 Seite 3
erfolgt letztere in einem separaten Verfahren, so dass im vorliegenden Re- kursverfahren - ungeachtet des Ausgangs desselben - kein Entscheid über die beantragte Löschung der derzeit (zumindest) im ÖREB-Kataster (vgl. das Geoinformationssystem des Kantons Zürich; https://maps.zh.ch/; GIS-ZH) eingetragenen projektierten Waldabstandslinie zu ergehen hat. 2. Es wird die Durchführung eines Augenscheins beantragt (vgl. § 7 VRG). Das Baurekursgericht hat unbesehen von Parteianträgen nur dann einen Augen- schein durchzuführen, wenn die Verhältnisse vor Ort zwar entscheidrelevant, auf Grund der Akten aber noch unklar sind. Diese Voraussetzung ist vorlie- gend nicht erfüllt, so dass kein Augenschein durchzuführen war (vgl. hierzu auch E. 6.1). 3. Das teilweise streitbetroffene Grundstück im Halte von 7'587 m2 und mit an- nähernd rechteckiger Form befindet sich zur Hauptsache in der kantonalen Landwirtschaftszone und umfasst überdies im südöstlichen Bereich eine - auf diesen Grundstücksteil beschränkte - Kernzone (Kernzone B), in der sich Ruinen von fünf Gebäuden einer ehemaligen Spinnerei befinden. Das Grundstück grenzt im Süden teilweise unmittelbar an die C, im Übrigen an Parzellen, welche der kantonalen Landwirtschaftszone zugeschieden sind. Die strittige Waldfeststellung bezieht sich auf eine Teilfläche des Grund- stücks, die sich nördlich der genannten Kernzone - aber nur auf einer kurzen Strecke unmittelbar an diese angrenzend - befindet. 4.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, bei der mit RRB Nr. 1065/1998 für die Gemeinde X vorgenommenen Abgrenzung aller an die Bauzonen grenzenden Wälder sei eine auf dem Luftbild von 1998 bereits deutlich erkennbare Bestockung auf der Parzelle Kat.-Nr. 1 aufgrund ihres jungen Alters noch nicht als Wald beurteilt worden. Im Jahr 2012 habe der Grundeigentümer sämtliche Bestockung auf dem gesamten Areal ohne forst- rechtliche Bewilligung entfernt. Im in der Folge eingeleiteten Waldfeststel- lungsverfahren sei eine Waldfläche von 1'220 m2 mit einer maximalen Breite R4.2022.00178 Seite 4
von 21 m ermittelt worden. Das Ergebnis sei dem Grundeigentümer und der Gemeinde am 16. Mai 2012 vor Ort und am 14. Juni 2012 per E-Mail mitge- teilt worden. Da aufgrund der damals laufenden Planungsarbeiten trotz ent- sprechender Aufforderung der Gemeinde von der öffentlichen Auflage des Waldgrenzenplans vorläufig abgesehen worden sei, habe dieser nicht rechtskräftig festgesetzt werden können. Nachdem im Entscheid des Baure- kursgerichts des Kantons Zürich im Verfahren G.-Nr. R4.2021.00162 vom
10. Februar 2022, festgehalten worden sei, dass vorgängig zur Festlegung einer Waldabstandslinie eine formelle Waldfeststellung erfolgen müsse, komme das ALN dieser Aufforderung mit vorliegender Verfügung nach, wo- bei der Waldgrenzenplan die im Jahr 2012 festgestellte Waldfläche bein- halte, an der - zufolge fehlender Änderung des Sachverhalts - festgehalten werde. Im Jahr 2012 sei im Waldfeststellungsverfahren die entfernte Besto- ckung anhand der übriggebliebenen Baumstrünke beurteilt und festgestellt worden, dass die entfernten Bäume ein Alter von mehr als 20 Jahren aufwei- sen würden. Die quantitativen Merkmale seien mit einer Fläche von 1'220 m2, einer Breite von 8 bis 25 m und einem Alter von mehr als 20 Jahren vollständig erfüllt. Die Bestockung sei durchgängig geschlossen, womit ge- mäss Waldfeststellungsrichtlinie des Kantons Zürich auch schmale Fortsätze (Breite < 12 m) als Wald gelten würden, wenn sie die gleiche Funktion wie der Restbestand erfüllten. Die Bestockung habe grösstenteils aus Eschen und Ahorn sowie Hasel, alles ortstypischen Waldbaum- resp. Straucharten, sowie einer durchgängigen Krautschicht bestanden, welche durch die Aus- dehnung ein typisches Waldinnenklima vorgewiesen habe. Die entfernte Be- stockung hätte sich aufgrund der Ausdehnung, des Alters resp. der Baumar- tenzusammensetzung zur Holzproduktion geeignet. Zudem würden auch kleine Waldflächen eine wichtige Wohlfahrtsfunktion aufweisen und für Klein- tiere und Vögel einen wichtigen Lebensraum bieten. Durch die Lage zwi- schen offenem Landwirtschaftsland und dem Gewässer bilde die Besto- ckung zudem ein wichtiges Vernetzungselement, womit sie mehrere Wald- funktionen erfülle und die qualitativen Waldeigenschaften ebenfalls gegeben seien. Entgegen dem Einsprecher sei die bestockte Einwuchsfläche nicht erst nach rechtmässiger Rodung im Jahr 2013 entstanden. Auch seien aus- serhalb der Kernzone keine Bauten oder Anlagen ersichtlich, die auf eine Industriebrache hinweisen würden. Da die Fläche natürlich eingewachsen sei und die Bäume länger als 20 Jahre gewachsen seien, sei erstellt, dass das Areal waldfähig sei. R4.2022.00178 Seite 5
4.2 Der Rekurrent bestreitet, dass sich auf seinem Grundstück Wald im Sinne von Art. 2 des Waldgesetzes (WaG) befinde und dass die projektierten Wald- grenzen zutreffend seien, wobei es dem ALN obliege, den Nachweis zu er- bringen, dass die betreffende Bestockung die qualitativen und quantitativen Anforderungen von Wald erfülle. Beim Grundstück handle es sich um eine Industriebrache, weshalb eine intakte einheimische Strauch- und Kraut- schicht sowie eine waldtypische Bodenvegetation fehlen würden. Das Grundstück weise somit kein waldfähiges Biotop auf. Entsprechend fänden sich darauf auch nur vereinzelt Waldbäume und Waldsträucher. Auch ver- möge die Bestockung keine Waldfunktionen zu erfüllen. Es handle sich wei- testgehend um eine blosse Verbuschung, die keinerlei Schutz-, Wohlfahrts- oder Nutzfunktion erfülle. Es werde bestritten, dass im Jahr 1998 die Beur- teilung, wonach es sich nicht um Wald handle, allein aufgrund des angeblich jungen Alters der Bestockung erfolgt sei. Die für einen Wald vorausgesetzte Fläche sei nicht gegeben gewesen. Als der Rekurrent im Jahr 2012 die Be- stockung habe entfernen lassen, habe es sich - so wie heute - nicht um Wald gehandelt; die vom Gesetz vorausgesetzte Fläche sei nicht gegeben gewe- sen. Die streitgegenständliche bestockte Einwuchsfläche sei erst nach der rechtmässigen Rodung im Jahr 2013 entstanden. Entgegen der angefochte- nen Verfügung sei bezüglich der Breite die minimale Breite entscheidend. Bestritten werde insbesondere die Darstellung, wonach auch schmale Forts- ätze mit einer Breite von weniger als 12 m als Wald gelten würden. Es handle sich vorliegend nicht um schmale Fortsätze; vielmehr sei die gesamte Besto- ckung bis auf eine kleine Ausnahme deutlich weniger breit als 12 m. Ausge- hend von der im ÖREB-Kataster projektierten Waldgrenze weise die Besto- ckung mit einer Länge von insgesamt rund 100 m lediglich im südöstlichen [recte: südwestlichen] Bereich über eine Länge von rund 20 m eine Breite von mindestens 12 m auf, während vier Fünftel des Bestockungsstreifens weniger als 12 m breit seien; unter diesen Umständen könne nicht mehr von "Fortsätzen" gesprochen werden. In der Replik führt der Rekurrent ergänzend aus, er bestreite vorsorglich die Anwendbarkeit der von der Vorinstanz vernehmlassungsweise erwähnten kantonalen Waldfeststellungsrichtlinien, da die Vorinstanz lediglich die Sei- ten 7-19 eines 85-seitigen Dokuments, welches er nicht kenne, ins Recht gelegt habe. Zudem würden diese Richtlinien gegen das kantonale Waldge- setz verstossen, wo grundsätzlich eine Waldfläche von 800 m2 und eine R4.2022.00178 Seite 6
Breite von mindestens 12 m vorausgesetzt würden. Eventualiter sei festzu- halten, dass die Richtlinie unter "isolierten Kleinflächen" im Sinne von Ziff. 1.2.4 eine Fläche von mindestens 800 m2, welche auf eine Länge von 66 m grundsätzlich eine Breite von 12 m (Bestockung 8 m) aufweise, ver- stehe, wobei zwar auch eine Verengung im Sinne von Ziff. 1.2.5 der Richtlinie vorkommen könne, was aber heisse, dass der hauptsächlichste Teil der Ab- wicklung von 66 m über 12 m breit sein müsse. Ein Nachvollzug im GIS zeige, dass von der äussersten westlichen Spitze der Bestockung Richtung Nordosten die Distanz ca. 22 m betrage, bis die Breite der Bestockung klei- ner als 12 m sei; das Ausmessen dieser Fläche ergebe ca. 400 m2, womit die geforderte Fläche von 800 m2 bei weitem nicht erfüllt sei, so dass die Bestockung auch nicht als isolierte Kleinfläche bezeichnet und damit als Wald qualifiziert werden könne. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 WaG gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen (gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG namentlich Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion) erfüllen kann, wobei Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch nicht mas- sgebend sind. Gemäss Art. 2 Abs. 4 WaG können die Kantone innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens bestimmen, ab welcher Breite, wel- cher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Satz 1); erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunkti- onen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend (Satz 2). Entspre- chend sieht Art. 1 Abs. 1 der Waldverordnung (WaV) vor, dass die Kantone die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der fol- genden Bereiche bestimmen: Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes 200-800 m2 (lit. a); Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes 10-12 m (lit. b); Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen 10- 20 Jahre (lit.c.). Gestützt auf diese Vorgaben wird im Kantonalen Waldgesetz (§ 2 KWaG) festgelegt, eine mit Waldbäumen oder Waldsträuchern be- stockte Fläche gelte als Wald, wenn sie folgende Minimalerfordernisse auf- weise: 800 m2 Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes (lit. a), 12 m Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes (lit. b), ein Alter von 20 Jahren bei Einwuchsflächen (lit. c). R4.2022.00178 Seite 7
Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist (Art. 10 Abs. 1 WaG). Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungs- plänen nach dem Raumplanungsgesetz (RPG) eine Waldfeststellung in fol- genden Gebieten anzuordnen: in Gebieten, in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen (lit. a); ausserhalb der Bauzonen in Gebieten, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (lit. b). Gemäss Art. 13 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen (Abs. 1); neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Abs. 2; vgl. auch Abs. 3 zur Möglichkeit der Überprüfung der Waldgrenzen). Rodungen sind grundsätzlich verboten und bedürfen einer an bestimmte Vo- raussetzungen gebundenen Ausnahmebewilligung (sog. Rodungsbewilli- gung; vgl. Art. 5 WaG). 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass mit dem in der angefochtenen Verfügung er- wähnten Regierungsratsbeschluss vom 13. Mai 1998 RRB Nr. 1065/1998, mit welchem festgestellt wurde, dass in der Gemeinde X keine Wälder an die Bauzone grenzen, keine für den vorliegend strittigen Bereich massgebliche negative Feststellung erfolgt ist. Dies deshalb, weil es damals - entsprechend der alten Fassung von Art. 10 Abs. 2 WaG, die dem heutigen Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG entsprach - ausschliesslich um die Abgrenzung von Wald und Bauzonen ging. Während diese gegebenenfalls der späteren Entstehung von Wald im Rechtssinn innerhalb der Bauzone entgegenstehen kann, wirkt sie sich auf entsprechende Änderungen ausserhalb derselben nicht aus, so dass insoweit nach wie vor der dynamische Waldbegriff gilt (wobei die Mög- lichkeit einer Festsetzung statischer Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen erst mit der per 1. Juli 2013 in Kraft getretenen neuen Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG geschaffen worden ist; vgl. zum Ganzen auch Alain Maunoir/Gaëtan Blaser-Suarez, Kommentar WaG, Thomas Abt/Roland No- rer/Florian Wild/Nicolas Wisard (Hrsg.), Zürich 2019, Art. 13 Rz. 3, 22 ff.). Vorauszuschicken ist weiter, dass die umstrittene vorinstanzliche Waldfest- stellung wie aufgezeigt nicht auf einer Qualifikation der heutigen Bestockung, sondern auf der Beurteilung der Bestockung, wie sie vor deren Entfernung im Jahr 2012 bestand, beruht. Obwohl grundsätzlich bei der Prüfung, ob eine R4.2022.00178 Seite 8
Bestockung Wald ist, der im Zeitpunkt des (erstinstanzlichen) Entscheids tat- sächliche Wuchs und dessen Funktion massgebend sind, ist ausnahms- weise trotz ganzen oder teilweisen Fehlens einer Bestockung Wald anzu- nehmen, wenn Flächen ohne Bewilligung gerodet worden sind (BGE 124 II 85, E. 4d; BGr 1C_561/2018 vom 13. Februar 2020, E. 2.1.2, mit weiteren Hinweisen [und unter Verweis auch auf Art. 2 Abs. 2 lit. c WaG, wonach als Wald auch Grundstücke gelten, für die eine Aufforstungspflicht besteht]; Ari- ane Ayer, Kommentar WaG, Art. 10 Rz. 37 f.). Vorliegend ist somit entschei- dend, ob die Bestockung im Jahr 2012 vor ihrer Entfernung rechtlich als Wald zu qualifizieren war, da diesfalls eine - unbestrittenermassen nicht eingeholte
- Rodungsbewilligung erforderlich gewesen wäre und die entsprechende Flä- che demnach weiterhin als Wald gelten würde. Nicht massgebend ist dem- gegenüber der heutige Zustand, bezüglich dessen die Vorinstanz vernehm- lassungsweise festhält, es sei unbestritten, dass die Bestockung heute das Alter von 20 Jahren nicht erreicht habe. Entsprechend - und in Übereinstim- mung mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz - erweist sich damit auch der beantragte Augenschein als untaugliches Beweismittel, da damit keine Beurteilung des massgeblichen Zustands im Jahr 2012 möglich ist. Demgegenüber anerkennt die Rechtsprechung als Beweismittel in entspre- chenden Konstellationen insbesondere die Verwendung von Luftaufnahmen bzw. Orthofotos, mit denen die Entwicklung der bestockten Fläche nachge- wiesen werden kann (BGr 1C_561/2018 vom 13. Februar 2020, E. 2.5.1; Ayer, a.a.O., Art. 13 Rz. 39). 6.2 Wie in E. 5 aufgezeigt, bestehen für die Qualifikation einer Bestockung als Wald zunächst bestimmte qualitative Voraussetzungen. Hinsichtlich der Überprüfbarkeit der Erfüllung dieser Kriterien in einem früheren Zeitpunkt er- geben sich zwangsläufig gewisse Schwierigkeiten, die allerdings primär da- rauf zurückzuführen sind, dass seitens des Rekurrenten die Bestockung ent- fernt wurde, ohne vorgängig hoheitlich abklären zu lassen, ob es sich bei dieser um Wald handle (was gemäss § 10 Abs. 1 WaG möglich gewesen wäre) und gegebenenfalls eine Rodungsbewilligung einzuholen. Zwar ist es demgegenüber durch die Vorinstanz zu vertreten, dass nicht zeitnah ein förmliches Waldfeststellungsverfahren durchgeführt, sondern lediglich ent- sprechende Feststellungen getätigt und in einem Plan (vgl. act. 11.4) festge- halten wurden. Dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet, eine Bejahung der qualitativen Waldmerkmale - zu denen insbesondere einheimische Baum- R4.2022.00178 Seite 9
und Straucharten, eine Waldbodenvegetation mit einheimischer Strauch- und Krautschicht, ein gestufter Waldrand sowie das Vorhandensein eines Waldinnenklimas (BGE 122 II 72, E. 2d) sowie die Eignung zur Erfüllung min- destens einer der in Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG genannten Waldfunktionen (Ro- land Norer, Kommentar WaG, Art. 2 Rz. 28 f.) zählen - von vornherein aus- zuschliessen: Zum einen ist der Nachweis des Einwuchses der strittigen Flä- che bis zum Jahr 2012 anhand der im GIS-ZH einsehbaren und teilweise (vgl. act. 11.1) auch seitens der Vorinstanz eingereichten Luftbilder und Ort- hofotos zu führen, wobei sich - was auch für das quantitative Kriterium des Alters entscheidend ist - zeigt, dass bereits im Jahr 1987 eine entsprechende Bestockung bestand (vgl. zur Frage der Ausdehnung E. 6.3). Zum andern sind die spezifisch im Zusammenhang mit den qualitativen Voraussetzungen erhobenen rekurrentischen Rügen von vornherein nicht geeignet, die vo- rinstanzliche Einschätzung bezüglich der qualitativen Waldmerkmale in Frage zu stellen: So liegt die strittige Bestockung gerade nicht im Bereich der die frühere Bebauung umfassenden Kernzone, sondern in der Landwirt- schaftszone, so dass für den massgeblichen Grundstücksteil nicht von einer Industriebrache auszugehen ist. Die in der angefochtenen Verfügung ge- nannten Funktionen sind sodann ohne weiteres nachvollziehbar, da insbe- sondere die Wohlfahrtsfunktion (im Sinne der Eignung als Erholungsraum, prägendes Landschaftselement und Lebensraum für wildlebende Tiere) of- fenkundig ist und im Übrigen auch die grundsätzliche Eignung zur Nutzung im Rahmen der Holzproduktion plausibel erscheint. Entgegen dem rekurren- tischen Vorbringen ist somit nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im Jahr 2012 und in der Folge die strittige vorinstanzliche Einschätzung zu Unrecht von der Erfüllung der qualitativen Waldmerkmale ausgegangen wäre. 6.3 Der Rekurrent bestreitet auch die Erfüllung der quantitativen Kriterien. Deren Bedeutung betreffend ist allerdings zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich um - der Konkretisierung des unbestimmten (qualitativen) Rechtsbe- griffs des Waldes bei kleineren Bestockungen dienende - Mindestkriterien handelt: Wo sie erreicht werden, ist die Waldqualität unter Vorbehalt ausser- gewöhnlicher Verhältnisse zu bejahen, ohne dass deswegen ohne Weiteres der Umkehrschluss - wonach bei Unterschreitung der Masse kein Wald vor- liege - gezogen werden dürfte, da ein solcher Schematismus den qualitativen Waldbegriff aushöhlen würde (BGE 122 II 72, E. 3b; Norer, a.a.O., Art. 2 Rz. 59 ff., insb. Rz. 64). R4.2022.00178 Seite 10
Unabhängig von diesem grundsätzlichen Vorrang des qualitativen Waldbe- griffs ist sodann festzuhalten, dass vorliegend auch die quantitativen Voraus- setzungen erfüllt sind: Unbegründet sind zunächst die formellen Einwände gegen die durch die Vorinstanz eingereichten kantonalen Waldfeststellungs- richtlinien (act. 11.2). Diese bilden Teil des - nunmehr ebenfalls in den Akten liegenden - Forstrechtshandbuchs (act. 16.2), wobei es sich um verwaltungs- interne Weisungen handelt, deren Hauptfunktion die Gewährleistung einer rechtsgleichen Verwaltungspraxis ist und die das Wissen und die Sachkunde der Fachleute zum Ausdruck bringen (vgl. act. 16.2 S. 40; vgl. hierzu auch BGE 122 II 274, E. 3b). Dabei ist sowohl hinsichtlich des monierten Verstos- ses der Richtlinien gegen das kantonale Waldgesetz als auch mit Blick auf die Auslegung der Richtlinien selbst zu beachten, dass die undifferenzierte Übernahme der in Art. 1 Abs. 1 WaV genannten Höchstwerte in den ein- schlägigen kantonalen Rechtsnormen (vgl. § 2 KWaG) in Rechtsprechung und Lehre als äusserst problematisch erachtet wird (Norer, a.a.O., Rz. 70, mit weiteren Hinweisen). So bezeichnete das Bundesgericht spezifisch die in § 2 KWaG enthaltene Regelung aus diesem Grund als unvollständig und missverständlich und verzichtete lediglich deshalb auf die Aufhebung dieser Bestimmung, weil eine bundes- und verfassungskonforme Auslegung und Anwendung - im Sinne des Verzichts auf eine schematische Anwendung - möglich sei (BGE 125 II 440, E. 3). Ebendieser bundesgerichtlichen Forderung entspricht es nun, wenn in Ziff. 1.2.4 der Richtlinie festgehalten wird, isolierte Kleinflächen, die nur teil- weise über 12 m breit seien, würden als Wald gelten, wenn das minimale Waldareal von 8 Aren auf einer Länge von 66 m erreicht werde (vgl. zu einer entsprechenden Regelung im Kanton St. Gallen BGE 122 II 274 E. 4) und weiter festgelegt wird, schmale, flächige Fortsätze (aber nicht einzelne Baumreihen) mit gleicher Funktion wie das Kleinwäldchen seien ebenfalls Wald (act. 11.2 S. 13, wobei sich bereits in der im Jahr 2012 anwendbaren Fassung der Richtlinie ein gleichlautender Passus findet, sodass irrelevant ist, auf welche der Versionen abgestellt wird). Die genannte Konkretisierung der in § 2 KWaG genannten quantitativen Vorgaben trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rechtsprechung bezüglich der Mindestbreite auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellt und ein nicht allzu schematisches Vorge- hen fordert (BGE 122 II 274, E. 4; Noser, a.a.O., Art. 2 Rz. 61, mit weiteren Hinweisen). Während sich nun ausgehend vom Postulat der Durchschnitts- R4.2022.00178 Seite 11
betrachtung bei einer Fläche von 800 m2 und einer Breite von 12 m die frag- liche Länge von 66 m (bzw. im zitierten Bundesgerichtsentscheid 67 m) ergibt, findet die weitere seitens des Rekurrenten angeführte Vorgabe, wo- nach "grundsätzlich" bzw. im "hauptsächlichsten Teil" eine Breite von 12 m bestehen müsse, im Text der Richtlinie ("nur teilweise über 12 m breit") keine Grundlage, wobei das dem Wortlaut der Richtlinie zu entnehmende grosszü- gigere Verständnis auch dem der entsprechenden Umschreibung isolierter Kleinflächen zugrundeliegenden Ansatz einer Flexibilisierung der pauschal ins kantonale Recht übernommenen Höchstwerte besser Rechnung trägt. Ausgehend von diesem Verständnis sind vorliegend die Vorgaben der Wald- feststellungsrichtlinie und in diesem Sinn die durch diese konkretisierten quantitativen Vorgaben von § 2 KWaG erfüllt: Die strittige Bestockung weist ihre grösste Breite von maximal knapp 23 m im südwestlichen Teil auf, und verschmälert sich Richtung Nordosten (vgl. act. 16.1.1 sowie den überein- stimmenden Eintrag im ÖREB-Kataster [im GIS-ZH]), wobei gemäss der sei- tens der Vorinstanz eingereichten - bezüglich der Vermassung nicht umstrit- tenen - Darstellung (act. 11.3) die Fläche der ausgehend vom südwestlichen Ende auf einer Länge von 66 m vorhandenen Bestockung 842 m2 beträgt. Unzutreffend ist demgegenüber die rekurrentische Messweise, welche die Fläche ausschliesslich für den Teil der Bestockung, in dem eine Breite von 12 m erreicht wird, bestimmt; ebenfalls unmassgeblich ist nach dem Gesag- ten der Umstand, dass die im Durchschnitt erreichte Breite von 12 m auf lediglich ca. einem Drittel der fraglichen Länge von 66 m besteht, zumal ein ununterbrochener Wuchszusammenhang gegeben ist (vgl. zur Bedeutung dieses letztgenannten Kriteriums BGE 122 II 274, E. 4c). Was schliesslich die Frage der schmalen Waldfortsätze anbelangt, so treten diese zur isolier- ten Kleinfläche im vorstehend genannten Sinn hinzu (vgl. Abbildung 5 in act. 11.2 S. 13). Ausgangspunkt bildet somit die im vorstehend umschriebe- nen Sinn bestimmte isolierte Kleinfläche. Gegenüber dieser - aus act. 11.3 in ihren Abmessungen ersichtlichen - Fläche erscheint der restliche, weiter nordöstlich liegende Teil der Bestockung als untergeordnet, so dass der Qualifikation desselben als schmaler Waldfortsatz im Sinne der Waldfeststel- lungsrichtlinie nichts entgegensteht. Ebenfalls erfüllt ist gestützt auf die in E. 6.2 erwähnten Luftbilder und Ortho- fotos das Kriterium des Alters von - im Zeitpunkt der Entfernung - mindestens 20 Jahren, wobei die genaue Abmessung im nordöstlichsten Teil aus den R4.2022.00178 Seite 12
ältesten massgeblichen Luftbildern (vgl. act. 11.1) nur eingeschränkt sichtbar ist, was aber an der Qualifikation der Bestockung als Wald von vornherein nichts zu ändern vermag und mangels entsprechender, auf die konkrete Aus- dehnung der Waldgrenze bezogener Rügen des Rekurrenten nicht weiter zu vertiefen ist. Damit ergibt sich, dass die fragliche Bestockung im Zeitpunkt ihrer Entfer- nung auch die quantitativen Vorgaben erfüllt hat, so dass - unabhängig vom grundsätzlichen Vorrang der qualitativen Waldmerkmale - auch in dieser Hin- sicht keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Qualifikation als Wald im Rechtssinn in Zweifel zu ziehen. 7. Zusammengefasst ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungs- gerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach sei- nem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimm- baren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'500.-- festzusetzen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Rekurrenten von vornherein keine Umtriebsentschädigung zu. R4.2022.00178 Seite 13